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Version: 3.5.02

Shortverbot - Regulierung von Leerverkäufen

Regulierung von Leerverkäufen (sog. Shorts) und bestimmten Aspekten von Credit Default Swaps

Rechtslage ab 1. November 2012

Seit dem 1. November 2012 gilt die EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (EU-LeerverkaufsVO).

Die europäische Leerverkaufsregulierung beruht im Wesentlichen auf zwei Säulen:

  • Verbotsregelungen für ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel (Artikel 12 ff. EU-LeerverkaufsVO)
  • Transparenzregelungen für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien, öffentlichen Schuldtiteln und gegebenenfalls CDS (Artikel 5 ff. EU-LeerverkaufsVO).

Die Vorschriften der EU-LeerverkaufsVO gelten auch außerhalb der EU und für natürliche oder juristische Personen aus Drittstaaten. Dabei spielt der Ort des jeweiligen Geschäftsabschlusses ebenso wenig eine Rolle wie die Nationalität der Beteiligten oder ihr Sitz.

Sowohl von den Verboten als auch der Transparenz gibt es Ausnahmen für Tätigkeiten von Market-Makern und Primärhändlern.

Ungedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel

Es ist verboten ungedeckte CDS auf öffentliche Schuldtitel abzuschließen (Artikel 14 EU-LeerverkaufsVO). Ein CDS ist gedeckt, wenn der Sicherungsnehmer eine Long-Position in einem Schuldtitel des Referenzschuldners hält und mit dem CDS das Ausfallrisiko des öffentlichen Emittenten absichern will. Der CDS ist auch dann gedeckt, wenn er einen Wertverfall eines öffentlichen Schuldtitels absichert und der Sicherungsnehmer Vermögenswerte besitzt oder Verbindlichkeiten hat, die mit dem öffentlichen Schuldtitel korrelieren (Artikel 4 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO in Verbindung mit Artikel 14 delegierte Verordnung (Delegated Act - DA) vom 5. Juli 2012, unter anderem im Hinblick auf Begriffsbestimmungen). Die Korrelation wird dabei anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien gemessen (Artikel 18 DA).

Ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in Aktien unterfallen alle "europäischen" Aktien, die an geregelten Märkten und multilateralen Handelssystemen (Multilateral Trading Facility - MTF) zugelassen bzw. gelistet sind (Artikel 2 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO). Um eine "europäische" Aktie handelt es sich bei den Aktien, die ihren Haupthandelsplatz innerhalb der EU haben. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtbehörde ESMA veröffentlicht auf Ihrer Internetseite eine Negativliste dieser Aktien.

negativliste
(Abb.1: Negativliste dieser Aktien, Stand 09.11.2012)

Dem Verbot ungedeckter Leerverkäufe in öffentlichen Schuldtiteln unterfallen alle öffentlichen Schuldtitel, die von einem EU-Mitgliedsstaat, der Union oder anderen öffentlichen Emittenten begeben werden (Artikel 2 Absatz 1d EU-LeerverkaufsVO).

Ein Leerverkauf ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt des Leerverkaufs eine Deckung vorliegt. Die Artikel 12 i.V.m. Artikel 5, 6 und 8 Durchführungsverordnung zur Festlegung technischer Durchführungsstandards (Implementing Technical Standards - ITS) legen für Aktien fest, wie ein Leerverkauf gedeckt werden kann. Für öffentliche Schuldtitel wird dies in Artikel 13 Absatz 1 EU-LeerverkaufsVO i.V.m. Artikel 5, 7 und 8 ITS beschrieben.

Transparenzpflichten

  • Zweistufiges Transparenzsystem für Aktien: Für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien besteht ein zweistufiges Transparenzsystem. Sind die maßgeblichen Schwellenwerte erreicht oder unterschritten, muss die Netto-Leerverkaufsposition der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden (Artikel 5 und 6 EU-LeerverkaufsVO). In Deutschland müssen Mitteilungspflichtige eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger vornehmen.
  • Einstufiges Transparenzsystem für öffentliche Schuldtitel: Für Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln besteht bei Erreichen oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte nur eine Mitteilungspflicht. Eine Veröffentlichungspflicht gibt es nicht (Artikel 7 EU-LeerverkaufsVO).
  • Transparenzsystem für CDS auf öffentliche Schuldtitel: Ungedeckte CDS-Positionen auf öffentliche Schuldtitel müssen nur mitgeteilt werden, wenn eine Aufsichtsbehörde die Beschränkungen für ungedeckte CDS nach Artikel 14 Absatz 2 EU-LeerverkaufsVO aufhebt (Artikel 8 EU-LeerverkaufsVO).

Handhabung der neuen Leerverkaufsregelung am Beispiel einzelner Broker

ViTrade (Handelstool HTX)

Vitrade hat für das Handelssystem HTX ein Ampelsystem eingeführt. Geshortet werden können weiterhin alle Werte, allerdings mit folgenden Einschränkungen:

  • Grün: weiterhin shortbar wie bisher (ohne Leihe), innerhalb der regulären Frist von 4 Tagen muss aber gedeckt oder gedreht werden
  • Gelb: können intraday ohne Leihe geshortet werden, overnight NUR mit Leihe
  • Rot: können nur mit vorheriger Leiheaufnahme geshortet werden. Falls keine Leihe möglich ist, kann der Wert nicht geshortet werden.

htx
(Abb.2: Umsetzung der Leerverkaufsregelung im HTX)

Update: Shortsperre auf Tradegate

Auszug aus dem Regelwerk der Tradegate AG
§8 Unzulässige Orders

[...]

"4. bei Verkaufsorders, wenn der Verkäufer der Wertpapiere bei Ausführung der Verkaufsorder

a) nicht Eigentümer sämtlicher verkauften Wertpapiere ist und
b) keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung einer entsprechenden Anzahl von Wertpapieren gleicher Gattung hat."

Damit ist das Shorten über den Börsenplatz Tradegate generell nicht mehr erlaubt. Technisch ist es aber noch immer möglich und damit liegt es an jedem Kunden selbst die Regeln einzuhalten und sich nicht in die missliche Lage eines Gesetzesverstoßes zu begeben.

Fazit der Redaktion

Ein mächtiges durcheinander hat uns die Politik mit ihrem übereilt umgesetzten Shortverbot eingebrockt. An so ziemlich allen Ecken und Enden steht der Trader im Dunkeln und wird somit sich selbst überlassen.

Was darf man denn nun eigentlich noch? Was darf man nicht mehr? Vor allem aber, mit welchen Strafen muss man rechnen, wenn man aufgrund der unklaren Sachlage plötzlich gegen Teile der Regelungen verstößt?

Von den großen Brokern hat man bislang noch nicht viel gehört zu dem Thema. Lediglich ViTrade hat sich um eine schnelle und praktikable Lösung für seine Kunden bemüht und dies umgehend umgesetzt. Mit dieser Regelung weiß der Kunde genau, ob, bzw. unter welchen Bedingungen er einen Wert shorten kann und geht somit auf Nummer sicher.

Die bislang veröffentlichte Liste zu den Ausnahmen der Shortregelung (siehe ESMA-Link) sollte man jedoch mit Vorsicht genießen, da die Liste mehr Fragen aufwirft, als dass sie sie klärt.

Die Zukunft wird zeigen, wie andere Broker mit den neuen Regelungen umgehen und vielleicht eigene Lösungsvorschläge bieten werden.

Sobald wir neue Informationen haben, werden wir Euch informieren.

Herzlichst, Euer peketec-Team!

Für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten und Informationen kann keine Gewähr übernommen werden. Stand 19.11.2012