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Kesso
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Beitrag33/33, 28.10.21, 09:03:05  | Steuern und Steuerrecht
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Hier dürfen Eure Fragen rund um das Steuerrecht rein.
Unser User WIZARD wird sich hier, exklusiv für peketec - User, regelmäßig um Eure Fragen kümmern.

Auch Fragen direkt aus dem Hauptthread werden hierher verschoben.

Bitte gebt WIZARD aber Zeit für die Antwort - die Bearbeitung der Fragen erfolgt ehrenamtlich. Friends
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Beitrag32/33, 01.11.21, 12:33:50 
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Gute Sache, danke lieber WITZARD Smile

ich hab da auch direkt eine Frage, ich weis ja das sich WIZARD auch mit Krypto Besteuerung auskennt.

Folgendes wird dieses Jahr in meiner Steuer für mich ein Thema sein, und zwar stellt sich mir die Frage ob es möglich ist, Gewinne aus Krypto Trades mit Verlusten aus Aktien zu verrechnen ?

Oder geht das überhaupt nicht, Kryptos sind ja irgendwie sonstige Wirtschaftsgüter ?

und Aktien werden über Verlustverrechnungstöpfe mit den 25% Besteuert, Kryptos hingegen mit dem persönlichen Steuersatz, es sei denn sie sind länger als 12M gehalten worden..

Vll. kannst du hier etwas Licht ins Dunkel bringen...

Vielen Dank Smile
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Beitrag31/33, 01.11.21, 12:40:21 
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Und noch was, was mir einfällt:

Ich habe aus meinem longterm Holding, >12M Ethereum was bereits Steuerfrei war..

gekauft zwischen 2017-2019 letztes Jahr ins Staking gegeben, erwirtschafte damit bisher Erträge die aber nicht eingelöst werden können, da die Coins bei ETH2 ja bekannterweise eingefroren sind.

Nun hat das BMF irgend wann einmal verlauten lassen das Staking mit 10 Jahren besteuert werden soll;

- ist das schon beschlossen, und muss man das berücksichtigen ?

- und wenn ja, wie verhält sich das auf bereits Steuerfreie Coins, muss ich den Zins daraus in der Steuer angeben oder den kompletten Stake (der ja eigtl schon Steuerfrei war)

Vielen Dank Smile
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Kesso
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Beitrag30/33, 17.11.21, 08:02:24 
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WIZARD schrieb am 16.11.2021, 07:57 Uhr
Grundsätzlich komme ich von § 20 EStG in den § 17 EStG sobald die Beteiligung >=1% beträgt. Grundsätzlich wäre dann auch eine Verrechnung mit allen anderen Einkunftsarten möglich.

Allerdings gibt es genau für diese Steuergestaltung eine Ausnahmeregelung (§ 17 (2) S. 6 Buchst. b) EStG). Diese Regelung besagt, dass ein Verlust nicht zu berücksichtigen ist, wenn ein "absichtlicher" Hinzuerwerb (zum Überschreiten/Erreichen) der 1% aufgrund von einem vorherigen Verlustanfall in dem Wertpapier vorausgeht.

Kurzes Beispiel hierzu:

Angenommen du hattest vor dem Wirecard-Crash 0,9% der Anteile und kaufst nach Crash 0,2% Anteile zu, dann bist du grundsätzlich im § 17 EStG kannst aber die Verluste aus den 0,9% steuerlich nicht geltend machen.

Hoffe das hilft etwas.

DAD schrieb am 16.11.2021, 07:39 Uhr

Ein Freund von mir, auch Steuerberater, meinte gestern folgendes (s.u.). Damit könnte man Verluste aus Wirecard Aktien mit anderen Einkommensarten verrechnen. Stimmt das? Vielleicht für den ein oder anderen hier interessant

"Man müsste jetzt Wirecard Aktien nachkaufen, so dass man insgesamt über 1 % kommt und damit von Paragraph 20 in den Paragraphen 17 Einkommensteuergesetz rutscht"

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Beitrag29/33, 18.11.21, 14:40:50 
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Hallo ich bin neu in diesem Forum und freue mich euch alle hier zu sehen. Ich möchte lernen, Krypto zu handeln, hauptsächlich Bitcoina und Ethereum. Denkt ihr also, ich muss auch Steuern zahlen, wenn ich etwas verdiene?
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Beitrag28/33, 02.12.21, 11:04:30 
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Hallo, Echooooooooo...... Crying or Very sad
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Beitrag27/33, 02.12.21, 11:18:59 
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Melde mich am WE! Laughing Laughing

Sorry Crying or Very sad
Muesli2k schrieb am 02.12.2021, 11:04 Uhr
Hallo, Echooooooooo...... Crying or Very sad

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag26/33, 08.12.21, 15:27:18 
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Verschieb's mir gerne in den Steuerthread - bin tatsächlich bis inkl. Freitag komplett verplant werde aber am WE versuchen mal zu antworten. Schulde dem guten Müsli auch noch paar Antworten - coming soon, sorry Leute - Jahresende ist immer heftig.. Post
monk schrieb am 08.12.2021, 13:43 Uhr
Weiß jemand, ob es rechtlich/steuerlich O.K ist, wenn man den Verlustvortrag (Bescheid) gegen Gewinne von Depot X gegenrechnen kann (in der Einkommensteuererklärung), aber die Depot Gewinne von Depot Y und Z (die Steuer ja automatisch abgeführt werden) nicht angibt.
Vielen Dank im voraus

nordlicht schrieb am 08.12.2021, 10:21 Uhr
Steuer Verlustbescheinigung

Stichtag i.d. Regel 15.12...

Wer bei mehreren Banken ist und seine Verluste von einer Bank sich ausweisen lassen will, um sie mit Gewinnen von anderen Banken zu verrechnen (über die Steuererklärung), der sollte diesen Stichtag dafür beachten und einen entsprechenden Antrag stellen Wink

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag25/33, 09.12.21, 13:57:34 
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Darauf werde ich jetzt einfach mal nicht eingehen. Sorry not sorry.
EtherialLord schrieb am 18.11.2021, 14:40 Uhr
Hallo ich bin neu in diesem Forum und freue mich euch alle hier zu sehen. Ich möchte lernen, Krypto zu handeln, hauptsächlich Bitcoina und Ethereum. Denkt ihr also, ich muss auch Steuern zahlen, wenn ich etwas verdiene?

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag24/33, 09.12.21, 16:13:20 
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So, Servus mein Guter. Dann versuch ich mal mein Glück etwas Licht ins Dunkle zu bringen:

Grundsätzlich wird wie du schon korrekt sagst zwischen Aktiengewinnen usw. auf der einen Seite und Kryptogewinnen / Fremdwährungsgewinnen / Grundstücksveräußerungen andererseits unterschieden.

Hier greifen leider zwei komplett unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die miteinander nicht verknüpfungsfähig sind und somit auch keinesfalls eine Verrechnung stattfinden darf.

Du bewegst dich beim Kryptotrading in den Regelungen des § 23 EStG und kannst diese Gewinne und Verluste auch nur mit anderen Einkünften aus dem § 23 EStG verrechnen. Heißt, solltest du innerhalb eines Jahres Verluste oder Gewinne mit Kryptotrading machen, kannst du diese nicht mit Aktiengewinnen/Verlusten verrechnen (Aktiengewinne gehören zu § 20 EStG).

Was du allerdings tun kannst, wenn du Verluste aus dem Kryptotrading hast, ist diesen Verlust vor- oder zurück zu tragen. Achte halt insofern relevant (wirst du als alter Kryptohase eh wissen) darauf, dass Gewinne und Verluste aus Kryptogeschäften komplett steuerfrei sind, insofern du diese länger als 12 Monate hältst. Das gilt auch bei Verlusten, heißt diese würden nach 12 Monaten entsprechend verfallen und ein steuerlicher Ansatz ist nicht mehr möglich.

LG Wizzy

Muesli2k schrieb am 01.11.2021, 12:33 Uhr
Gute Sache, danke lieber WITZARD Smile

ich hab da auch direkt eine Frage, ich weis ja das sich WIZARD auch mit Krypto Besteuerung auskennt.

Folgendes wird dieses Jahr in meiner Steuer für mich ein Thema sein, und zwar stellt sich mir die Frage ob es möglich ist, Gewinne aus Krypto Trades mit Verlusten aus Aktien zu verrechnen ?

Oder geht das überhaupt nicht, Kryptos sind ja irgendwie sonstige Wirtschaftsgüter ?

und Aktien werden über Verlustverrechnungstöpfe mit den 25% Besteuert, Kryptos hingegen mit dem persönlichen Steuersatz, es sei denn sie sind länger als 12M gehalten worden..

Vll. kannst du hier etwas Licht ins Dunkel bringen...

Vielen Dank Smile

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag23/33, 09.12.21, 16:30:16 
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Bei ETH-Staking verlängert sich die Haltefrist deiner Coins von 1 auf 10 Jahre bis zur Steuerfreiheit.

Die Staking Rewards sind jeweils am Jahresende zu versteuern. Mit dem Kurs der jeweils galt, wenn du die Rewards bekommen hast.

Das kann ggf. gefährlich sein, wenn du die Rewards nicht verkaufst und der Kurs dann stark fällt. Unter Umständen musst du dann mehr Steuern zahlen als du am Staking verdient hast. Hier bitte vorsichtig sein.

Edit: Da die ETH2 Rewards derzeit (je nachdem wie genau du Staking machst) nicht handelbar sind, müssen die Erträge vermutlich erst versteuert werden sobald Eth2 wieder online geht. Ganz klar ist das aber nicht....

Anbei das BMF Schreiben um sich selbst verwirren zu lassen:

https://www.bundesfinanzministerium....est-kryptowaehrungen.html

Muesli2k schrieb am 01.11.2021, 12:40 Uhr
Und noch was, was mir einfällt:

Ich habe aus meinem longterm Holding, >12M Ethereum was bereits Steuerfrei war..

gekauft zwischen 2017-2019 letztes Jahr ins Staking gegeben, erwirtschafte damit bisher Erträge die aber nicht eingelöst werden können, da die Coins bei ETH2 ja bekannterweise eingefroren sind.

Nun hat das BMF irgend wann einmal verlauten lassen das Staking mit 10 Jahren besteuert werden soll;

- ist das schon beschlossen, und muss man das berücksichtigen ?

- und wenn ja, wie verhält sich das auf bereits Steuerfreie Coins, muss ich den Zins daraus in der Steuer angeben oder den kompletten Stake (der ja eigtl schon Steuerfrei war)

Vielen Dank Smile

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag22/33, 09.12.21, 16:33:44 
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b) Ertragsteuerrechtliche Behandlung im Privatvermögen

Erhält der Steuerpflichtige Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des Proof of Stake, erzielt er damit Einkünfte aus (sonstiger) Leistung gemäß § 22 Nummer 3 EStG. Dies gilt nur, sofern es sich nicht bereits um Einkünfte im Sinne des § 15 EStG handelt; insoweit wird auf die Ausführungen zum Mining verwiesen (vgl. Rz. 24 ff).

Erhält der Steuerpflichtige Einheiten einer virtuellen Währung im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Masternode, liegen Einkünfte aus einer (sonstigen) Leistung gemäß § 22 Nummer 3 EStG vor. Dies gilt nur, sofern es sich nicht bereits um Einkünfte im Sinne des § 15 EStG handelt; insoweit wird auf die Ausführungen zum Mining verwiesen (vgl. Rz.24ff).

Um Einkünfte gemäß § 22 Nummer 3 EStG handelt es sich auch beim sogenannten Cold
Staking. Der Leistende muss nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist vielmehr, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten (Tun, Dulden, Unterlassen) gewährte (Gegen-)Leistung als solche annimmt.

Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der erwerbswirtschaftlich und damit auch
ertragsteuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zu. Maßgeblich ist dabei die Perspektive
desjenigen, der die Einheiten seiner virtuellen Währung zum Zwecke des Cold Staking
festschreibt. Aus dessen Sicht erfolgt die Entlohnung mit den zusätzlichen Einheiten einer virtuellen Währung, weil er auf die Nutzung bzw. Veräußerung seiner Einheiten einer virtuellen Währung für einen bestimmten Zeitraum verzichtet. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich um einen Ertrag, nur dass der Anleger statt Geld Einheiten einer virtuellen Währung bekommt. Es liegt daher eine Leistung im o. g. Sinne vor.

WIZARD schrieb am 09.12.2021, 16:30 Uhr
Bei ETH-Staking verlängert sich die Haltefrist deiner Coins von 1 auf 10 Jahre bis zur Steuerfreiheit.

Die Staking Rewards sind jeweils am Jahresende zu versteuern. Mit dem Kurs der jeweils galt, wenn du die Rewards bekommen hast.

Das kann ggf. gefährlich sein, wenn du die Rewards nicht verkaufst und der Kurs dann stark fällt. Unter Umständen musst du dann mehr Steuern zahlen als du am Staking verdient hast. Hier bitte vorsichtig sein.

Edit: Da die ETH2 Rewards derzeit (je nachdem wie genau du Staking machst) nicht handelbar sind, müssen die Erträge vermutlich erst versteuert werden sobald Eth2 wieder online geht. Ganz klar ist das aber nicht....

Anbei das BMF Schreiben um sich selbst verwirren zu lassen:

https://www.bundesfinanzministerium....est-kryptowaehrungen.html

Muesli2k schrieb am 01.11.2021, 12:40 Uhr
Und noch was, was mir einfällt:

Ich habe aus meinem longterm Holding, >12M Ethereum was bereits Steuerfrei war..

gekauft zwischen 2017-2019 letztes Jahr ins Staking gegeben, erwirtschafte damit bisher Erträge die aber nicht eingelöst werden können, da die Coins bei ETH2 ja bekannterweise eingefroren sind.

Nun hat das BMF irgend wann einmal verlauten lassen das Staking mit 10 Jahren besteuert werden soll;

- ist das schon beschlossen, und muss man das berücksichtigen ?

- und wenn ja, wie verhält sich das auf bereits Steuerfreie Coins, muss ich den Zins daraus in der Steuer angeben oder den kompletten Stake (der ja eigtl schon Steuerfrei war)

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Beitrag21/33, 09.12.21, 16:51:15 
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Wenn du es korrekt machen willst, musst wenn du in der Steuererklärung was anpassen willst, alles angeben was du hast, damit die Veränderung ersichtlich ist.

Quasi alles oder nichts..

WIZARD schrieb am 08.12.2021, 15:27 Uhr
Verschieb's mir gerne in den Steuerthread - bin tatsächlich bis inkl. Freitag komplett verplant werde aber am WE versuchen mal zu antworten. Schulde dem guten Müsli auch noch paar Antworten - coming soon, sorry Leute - Jahresende ist immer heftig.. Post
monk schrieb am 08.12.2021, 13:43 Uhr
Weiß jemand, ob es rechtlich/steuerlich O.K ist, wenn man den Verlustvortrag (Bescheid) gegen Gewinne von Depot X gegenrechnen kann (in der Einkommensteuererklärung), aber die Depot Gewinne von Depot Y und Z (die Steuer ja automatisch abgeführt werden) nicht angibt.
Vielen Dank im voraus

nordlicht schrieb am 08.12.2021, 10:21 Uhr
Steuer Verlustbescheinigung

Stichtag i.d. Regel 15.12...

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Beitrag20/33, 10.12.21, 19:49:44 
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Vielen Dank für deine ausführlichen Erläuterungen.. Danke Blumen Friends


WIZARD schrieb am 09.12.2021, 16:13 Uhr
So, Servus mein Guter. Dann versuch ich mal mein Glück etwas Licht ins Dunkle zu bringen..

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Beitrag19/33, 14.12.21, 10:34:13 
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Moin Wizard,

habe letztens einen Gedanken bekommen, den ich durch dich mal validieren wollte: Wenn jemand Einkünfte hat aus Vermietung und Kapitaleinkünften... Muss man die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben oder kann man sie weglassen, da sie ja mit der Abgeltungssteuer abgegolten sind?
Wenn die Erträge in der Summe niedrig genug sind, macht es ja Sinn alles anzugeben, da dann der persönliche Steuersatz nach Günstiger-Prüfung angewendet wird und man von den 25% + 5,5% Soli den entsprechenden Anteil auf seinen eigenen Satz zurückerhält... Wenn man aber ohnehin über 25% persönlichen Steuersatz liegt... Wird dann die Summe gebildet und die Kapitaleinkünfte erhöhen den pers. Steuersatz? Oder hat das nichts miteinander zu tun?
Beispiel: 50k Einkommen durch Vermietung, 100k durch Kapitaleinkünfte... Wie berechnet sich der Steuersatz in dem Fall und müsste man die Kapitaleinkünfte steuerlich erklären oder kann man sie weglassen?
Ich hoffe ich konnte es gut rüberbringen, worauf ich hinaus will...

Grüße, nordlicht
WIZARD
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Beitrag18/33, 14.12.21, 13:29:56 
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Hey,

steuerrechtlich müssen wir hier die zwei Einkunftsarten Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte abgrenzen:

Grundsätzlich ist es so, dass deine Vermietungseinkünfte zu den "ganz normalen" Einkünften zählen und bei Berechnung der Steuer mit den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit usw. addiert werden.

Kapitaleinkünfte die unter die Abgeltungssteuer fallen sind gem. § 2 (5b) EStG KEINE Einkünfte. Die Besteuerung ist mit den 25% + SolZ abgegolten. Wenn du allerdings zum persönlichen Steuersatz wechselst, gilt das nicht mehr. Den Antrag um zum persönlichen Steuersatz zu wechseln stellst du im Rahmen der Steuererklärung.

Das ganz generell um bisschen Wissen zu vermitteln haha kichern - um deine Frage zu beantworten:

Gibst du die Einkünfte nicht an, greift automatisch die Abgeltungssteuer (keine Auswirkung). Willst du die Günstigerprüfung, solltest du alles angeben und das Häkchen entsprechend setzen, dann wird das vom FA überprüft und das für dich Günstigere angesetzt. Insofern du vom Steuersatz über den 25% + SolZ bist und deinen Freistellungsauftrag entsprechend verteilt hast, würde ich nichts angeben, da es sich nicht auswirkt. Steuersatzberechnung erfolgt gem. § 32a EStG.

In deinem exakten Beispiel wäre das so:

Ohne Antrag auf persönlichen Steuersatz:

Kapitaleinkünfte abgegolten, keine Auswirkung. Steuersatz basiert auf Vermietungseinkünften und wird entsprechend berechnet (50k).

Mit Antrag auf persönlichen Steuersatz:

Einkünfte 150k und Berechnung Steuersatz auf Basis der 150k. Definitiv nachteilig.

nordlicht schrieb am 14.12.2021, 10:34 Uhr
Moin Wizard,

habe letztens einen Gedanken bekommen, den ich durch dich mal validieren wollte: Wenn jemand Einkünfte hat aus Vermietung und Kapitaleinkünften... Muss man die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angeben oder kann man sie weglassen, da sie ja mit der Abgeltungssteuer abgegolten sind?
Wenn die Erträge in der Summe niedrig genug sind, macht es ja Sinn alles anzugeben, da dann der persönliche Steuersatz nach Günstiger-Prüfung angewendet wird und man von den 25% + 5,5% Soli den entsprechenden Anteil auf seinen eigenen Satz zurückerhält... Wenn man aber ohnehin über 25% persönlichen Steuersatz liegt... Wird dann die Summe gebildet und die Kapitaleinkünfte erhöhen den pers. Steuersatz? Oder hat das nichts miteinander zu tun?
Beispiel: 50k Einkommen durch Vermietung, 100k durch Kapitaleinkünfte... Wie berechnet sich der Steuersatz in dem Fall und müsste man die Kapitaleinkünfte steuerlich erklären oder kann man sie weglassen?
Ich hoffe ich konnte es gut rüberbringen, worauf ich hinaus will...

Grüße, nordlicht

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Beitrag17/33, 14.12.21, 16:21:07 
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Vielen, vielen Dank für die Erklärung up, daumen
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Beitrag16/33, 19.12.21, 12:04:15 
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Also, ich hab gerade so einen Rechner im Netz bemüht.

https://www.imacc.de/einkommensteue....tz-berechnen-deutschland/

Wenn man 53.500 € übersteigt, dann ist man über den 25%.
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Beitrag15/33, 21.12.21, 08:52:51 
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Ich habe mal eine Frage zum Thema Anrechenbarkeit der Derivate-Verluste. Diese können ja nur noch mit Derivate-Gewinnen verrechnet werden und das auch nur bis max. 20.000 Euro pro Jahr. Die hab ich für dieses Jahr schon klar überschritten. Bei Realisierung von Verlusten bekomme ich aber grundsätzlich immer noch eine Erstattung von Kapitalertragssteuer gebucht. Ist das nur bei HSBC so oder überall? Bin ich dann verpflichtet, das in der Steuerklärung irgendwie anzugeben/auszugleichen?
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Beitrag14/33, 21.12.21, 10:48:55 
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Moin, ich bekomme bei Verlusten teilweise auch die Verrechnung der Kapitalertragsteuer und damit eine Erstattung. Grundsätzlich ist deine Bank allerdings dazu verpflichtet, das korrekt aufzusplitten und dir Beträge nur dann zu erstatten / zu verrechnen, wenn diese auch verrechnet werden können (insofern die das richtig machen und davon gehe ich jetzt mal aus, müsste grundsätzlich keine Angabe in der Steuererklärung erfolgen).

Wenn du aber die 20k verrechenbare Verluste in einem Jahr überschreitest, würde ich zwingend alles in der Steuererklärung angeben, da ansonsten kein Verlustvortrag in Folgejahre erfolgen kann. Dann würde alles was 20k überschreitet verloren gehen.

Grüße
Wizzy


armani schrieb am 21.12.2021, 08:52 Uhr
Ich habe mal eine Frage zum Thema Anrechenbarkeit der Derivate-Verluste. Diese können ja nur noch mit Derivate-Gewinnen verrechnet werden und das auch nur bis max. 20.000 Euro pro Jahr. Die hab ich für dieses Jahr schon klar überschritten. Bei Realisierung von Verlusten bekomme ich aber grundsätzlich immer noch eine Erstattung von Kapitalertragssteuer gebucht. Ist das nur bei HSBC so oder überall? Bin ich dann verpflichtet, das in der Steuerklärung irgendwie anzugeben/auszugleichen?

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag13/33, 21.12.21, 11:17:07 
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Ich habe eher nicht den Eindruck, dass die das richtig machen. Sie verrechnen das im Grunde genommen genau so wie in den letzten Jahren.

Meine Erwartung wäre gewesen, dass bei Verlusttrades in Derivaten gar keine Erstattung mehr erfolgt. Und dass man mögliche Verrechnung bis 20.000 in der Steuererklärung macht (ich könnte ja auch noch andere Trading-Konten haben).

Mich würde wirklich interessieren, ob das bei anderen Banken auch so ist oder nur bei HSBC.
WIZARD schrieb am 21.12.2021, 10:48 Uhr
Moin, ich bekomme bei Verlusten teilweise auch die Verrechnung der Kapitalertragsteuer und damit eine Erstattung. Grundsätzlich ist deine Bank allerdings dazu verpflichtet, das korrekt aufzusplitten und dir Beträge nur dann zu erstatten / zu verrechnen, wenn diese auch verrechnet werden können (insofern die das richtig machen und davon gehe ich jetzt mal aus, müsste grundsätzlich keine Angabe in der Steuererklärung erfolgen).

Wenn du aber die 20k verrechenbare Verluste in einem Jahr überschreitest, würde ich zwingend alles in der Steuererklärung angeben, da ansonsten kein Verlustvortrag in Folgejahre erfolgen kann. Dann würde alles was 20k überschreitet verloren gehen.

Grüße
Wizzy


armani schrieb am 21.12.2021, 08:52 Uhr
Ich habe mal eine Frage zum Thema Anrechenbarkeit der Derivate-Verluste. Diese können ja nur noch mit Derivate-Gewinnen verrechnet werden und das auch nur bis max. 20.000 Euro pro Jahr. Die hab ich für dieses Jahr schon klar überschritten. Bei Realisierung von Verlusten bekomme ich aber grundsätzlich immer noch eine Erstattung von Kapitalertragssteuer gebucht. Ist das nur bei HSBC so oder überall? Bin ich dann verpflichtet, das in der Steuerklärung irgendwie anzugeben/auszugleichen?
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Beitrag12/33, 21.12.21, 14:49:18 
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Na das resultiert daraus, dass das Vorgehen bei der derzeitigen Gesetzeslage auch noch in Ordnung ist. Habe dazu mal eine "größere" Stellungnahme im Mainthread geschrieben.

Das Ganze dann nachher umzusetzen ist im Chapter 2. Du kannst deiner Bank da definitiv vertrauen. Wenn die die Anrechnung und Behandlung falsch machen würden, wäre der Laden kaputt. Embarassed bissig

armani schrieb am 21.12.2021, 11:17 Uhr
Ich habe eher nicht den Eindruck, dass die das richtig machen. Sie verrechnen das im Grunde genommen genau so wie in den letzten Jahren.

Meine Erwartung wäre gewesen, dass bei Verlusttrades in Derivaten gar keine Erstattung mehr erfolgt. Und dass man mögliche Verrechnung bis 20.000 in der Steuererklärung macht (ich könnte ja auch noch andere Trading-Konten haben).

Mich würde wirklich interessieren, ob das bei anderen Banken auch so ist oder nur bei HSBC.
WIZARD schrieb am 21.12.2021, 10:48 Uhr
Moin, ich bekomme bei Verlusten teilweise auch die Verrechnung der Kapitalertragsteuer und damit eine Erstattung. Grundsätzlich ist deine Bank allerdings dazu verpflichtet, das korrekt aufzusplitten und dir Beträge nur dann zu erstatten / zu verrechnen, wenn diese auch verrechnet werden können (insofern die das richtig machen und davon gehe ich jetzt mal aus, müsste grundsätzlich keine Angabe in der Steuererklärung erfolgen).

Wenn du aber die 20k verrechenbare Verluste in einem Jahr überschreitest, würde ich zwingend alles in der Steuererklärung angeben, da ansonsten kein Verlustvortrag in Folgejahre erfolgen kann. Dann würde alles was 20k überschreitet verloren gehen.

Grüße
Wizzy


armani schrieb am 21.12.2021, 08:52 Uhr
Ich habe mal eine Frage zum Thema Anrechenbarkeit der Derivate-Verluste. Diese können ja nur noch mit Derivate-Gewinnen verrechnet werden und das auch nur bis max. 20.000 Euro pro Jahr. Die hab ich für dieses Jahr schon klar überschritten. Bei Realisierung von Verlusten bekomme ich aber grundsätzlich immer noch eine Erstattung von Kapitalertragssteuer gebucht. Ist das nur bei HSBC so oder überall? Bin ich dann verpflichtet, das in der Steuerklärung irgendwie anzugeben/auszugleichen?

Hinweis nach §34b WpHG zur Begründung möglicher Interessenskonfl.: Der Verfasser dieses Beitrages kann Short- und/oder Long-Positionen im/in den behandelten Aktie(n) halten.
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Beitrag11/33, 21.12.21, 16:04:07 
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Mh, ok. So richtig check ich's trotzdem nicht. Ich muss dann also eine Steuererklärung abgeben, bei der rauskommen wird, dass ich eine dicke Nachzahlung leisten muss?
Kopf kratzen
rudi334
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Beitrag10/33, 21.12.21, 19:53:06 
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Aber waren denn Derivate nicht außen vor geblieben und die können nach wie vor verrechnet werden?

Ging es da nicht nur um reine Optionen?
armani
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Beitrag9/33, 21.12.21, 20:29:23 
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Derivate ist ja der Oberbegriff. Es wurde dann klargestellt, dass Zertifikate und KO-Scheine etc. nicht darunter fallen. Optionen und Futures natürlich schon. Bei mir geht’s hauptsächlich um Futures.
rudi334 schrieb am 21.12.2021, 19:53 Uhr
Aber waren denn Derivate nicht außen vor geblieben und die können nach wie vor verrechnet werden?

Ging es da nicht nur um reine Optionen?
rudi334
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Beitrag8/33, 22.12.21, 17:18:15 
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Ich handle nur KO-Scheine und Optionsscheine, da wurde sowohl bei der ING, als auch bei Smartbroker bei Verlusten immer verrechnet. Da lass ich vom Rest dann mal auch die Finger, wenn sch der Staat an meinen Verlusten bereichern will.
armani schrieb am 21.12.2021, 20:29 Uhr
Derivate ist ja der Oberbegriff. Es wurde dann klargestellt, dass Zertifikate und KO-Scheine etc. nicht darunter fallen. Optionen und Futures natürlich schon. Bei mir geht’s hauptsächlich um Futures.
rudi334 schrieb am 21.12.2021, 19:53 Uhr
Aber waren denn Derivate nicht außen vor geblieben und die können nach wie vor verrechnet werden?

Ging es da nicht nur um reine Optionen?
µ
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Beitrag7/33, 17.01.22, 10:47:27 
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BITCOIN, ETHEREUM:Was steuerlich bei Kryptowährungen gilt
Kryptowährungen wie Bitcoin sind unter Anlegern beliebt - doch wie muss man die Gewinne eigentlich versteuern? https://www.golem.de/news/bitcoin-e....gen-gilt-2201-162455.html
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Beitrag6/33, 18.01.22, 13:22:18 
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Super Sache hier juchu

Habe auch direkt eine Frage - nicht eilig!!!

Familienmitglied hat mal vor 10 Jahren an der Börse "gezockt" und knapp 20.000€ "verloren".

Aktien und Zertifikate.

Damals hat er sich das für die Steuererlärung bestätigen lassen - und somit sind die Verluste beim Depotanbieter ausgebucht worden.

In der Steuererklärung hat er den Punkt aber nie angegeben wallbash

Frage:
Kann man da nachträglich noch etwas "reparieren"?
Erklärung nachreichen?
Verluste wieder einbuchen?

wenn ja: gibt es da Fristen zu beachten?

und da derjenige nicht mehr der jüngste ist:
im Todesfall, würde Verluste - egal ob ausgebucht oder im Depot - vererbt werden können?

Danke bigboss
Clubhouse @Finanztrainer
rudi334
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Beitrag5/33, 22.01.22, 13:04:37 
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Bei der Bank wären die Verluste besser aufgehoben gewesen.

Meines Wissens muss es direkt beim Finanzamt eingereicht werden, auf dem Bescheid wird es dann Jahr für Jahr fortgeschrieben. Hatte ich in meiner 1. inaktiven Zeit so gemacht.

Ob man das Jahre später noch einreichen kann = Finanzamt fragen!
akkie
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Beitrag4/33, 23.01.22, 09:04:02 
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Hallo,
Hatte bis letzte Woche noch als mahnendes Beispiel Restbestände an Thomas Cook Aktien.
Nun Hat mir Consors die Dinger, ohne mein Zutun einfach ausgebucht Surprised . Wollte die eigentlich liegen lassen, man weiß ja nie. Im Verlusttopf sind sie jedenfalls nicht aufgetaucht Sad. Noch jemand betroffen?
Gruß Akkie

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