da gibt's mal wieder probleme:
Nach BGH-Urteil: Haben sich die Online-Apotheken zu früh gefreut?
Daniel Kühn
21.07.25, 07:30
"Ausländische Versandapotheken durften Boni auf Rezeptmedikamente gewähren" - so hieß es am Donnerstag meist in den Medien.
Bild: © Redcare Pharmacy
Erwähnte Instrumente
DocMorris AG
ISIN: CH0042615283
8,070 Fr (SIX) - Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
Redcare Pharmacy N.V.
ISIN: NL0012044747
106,500 € (XETRA) - Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung
In meinem Artikel zum Thema schrieb ich: "Auf die Frage der Vereinbarkeit der neuen Vorschrift nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) mit Unionsrecht ist es im Verfahren nicht angekommen. Und hier ist geregelt, dass für verschreibungspflichtige Medikamente eine einheitliche Preisbindung gilt, unabhängig davon, ob sie in einer Vor-Ort-Apotheke oder einer Versandapotheke bezogen werden."
Apotheken dürfen demnach keine Zuwendungen, Boni oder Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren.
Und daran klammert sich jetzt auch das Bundesgesundheitsministerium. Der BGH habe Klarheit in einem Fall geschaffen, der sich auf eine alte Rechtslage beziehe. Für eine abschließende Bewertung der Entscheidung wartet das BMG die schriftliche Urteilsbegründung ab, so ein Sprecher als Reaktion auf Medienanfragen.
"Nach aktueller Rechtslage gilt aber die Arzneimittelpreisbindung und das Boni- und Rabattverbot bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der GKV für alle Anbieter (§ 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V)".
Das Verbot für Boni auf Rx-Arzneimittel (=verschreibungspflichtig) wanderte 2020 vom Arzneimittelgesetz ins Sozialgesetzbuch. Der Bundesgerichtshof urteilte in Bezug auf die alte Regelung.
Alle warten nun auf die schriftliche Begründung des BGH. Daraus wird sich, so hofft man, klarer ableiten lassen, ob das Urteil auch die neue Regelung letztlich beerdigen wird.
Aber zumindest DocMorris will nicht warten und geht direkt in die Offensive. Diese Mail habe ich am Freitag erhalten. Es war offensichtlich schon alles vorbereitet.
Fazit
Das BGH-Urteil wird je nach Lager unterschiedlich bewertet. Die nötige Klarheit fehlt ohne die ausführliche schriftliche Begründung. Nach dem, was man bisher lesen konnte, sollte eigentlich das Rabatt-Verbot erledigt sein. Apothekerverbände und Regierung sehen das aber anders.
Für die hiesigen Apotheken ergibt sich aktuell dadurch ein Wettbewerbsnachteil. Natürlich sind die Rabatte ein wichtiger Grund, bei einer EU-Versandapotheke zu bestellen. Weitere Klagen sind daher vorprogrammiert.
Am Ende könnte es auch sein, dass das Rabatt-Verbot komplett fällt - also für alle. Die Option, dass nur die EU-Versandapotheken die Rabatte geben dürfen, weil die deutsche Regelung das den einheimischen Apotheken verbietet, macht jedenfalls keinen Sinn.
Die Aktien der Online-Apotheken waren zuletzt deutlich angezogen. Jetzt werden sie den Anstieg vermutlich erstmal konsolidieren.